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   OVG Berlin-Brandenburg, 24.05.2022 - 6 B 4.22   

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OVG Berlin-Brandenburg, 24.05.2022 - 6 B 4.22 (https://dejure.org/2022,15316)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24.05.2022 - 6 B 4.22 (https://dejure.org/2022,15316)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24. Mai 2022 - 6 B 4.22 (https://dejure.org/2022,15316)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 12 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG
    Bewertung der ersten juristische Prüfung; prüfungsrechtlicher Bewertungsspielraum

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 12 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 7 Abs 1 S 4 JAG BE, § 7 Abs 1 S 5 JAG BE
    Erste juristische Prüfung - staatliche Pflichtfachprüfung - Bescheid über das Nichtbestehen - Gesamtbewertung einer Klausur mit "mangelhaft (3 Punkte)" - Bewertungsrügen - Überdenkungsverfahren - prüfungsrechtlicher Bewertungsspielraum - Prüferkritik zu Fachfragen - ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 05.03.2018 - 6 B 71.17

    Bewertung von Aufsichtsarbeiten; Bewertungsmaßstab des fachwissenschaftlichen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.05.2022 - 6 B 4.22
    Dies folgt aus der Eigenart des Bewertungsvorgangs, der auf einem von jedem Prüfenden autonom festgelegten Bezugssystem beruht, das vor allem durch die persönlichen Erfahrungen, Einschätzungen und Vorstellungen des Prüfenden mit Blick auf die konkrete Aufgabenstellung gebildet wird, und dem das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit, der eine gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidatinnen und Kandidaten auf Grundlage des Bezugssystems des Prüfenden gebietet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 2018 - 6 B 71/17, 6 PKH 6/17 - juris Rn. 8; BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2018 - 2 B 57/17 - juris Rn. 7).

    Die Verwaltungsgerichte haben nachzuprüfen, ob der Prüfende diesen Maßstab beachtet, d. h. eine fachlich richtige oder doch vertretbare Bemerkung nicht als falsch bewertet hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. März 2018 - 6 B 71/17, 6 PKH 6/17 - juris Rn. 9 und vom 9. Dezember 2020 - 6 B 35/20 - juris Rn. 11).

    Die Bewertung, in welcher Weise ein Prüfling durch den gewählten Aufbau der Darstellung die Anforderungen der konkreten Prüfungsaufgabe erfüllt hat, ist aber keine fachliche, sondern eine prüfungsspezifische Wertung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 2018 - 6 B 71/17, 6 PKH 6/17 - juris Rn. 10).

    Wertungen, die sich damit befassen, ob der Prüfling die von der Prüfungsaufgabe aufgeworfenen Fragen vollständig oder nur lückenhaft erkannt, sind prüfungsspezifischer Natur (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 2018 - 6 B 71/17, 6 PKH 6/17 - juris Rn. 11).

    Sie sind nur daraufhin nachzuprüfen, ob sich der Prüfende innerhalb der Grenzen des Bewertungsspielraums gehalten hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 2018 - 6 B 71/17, 6 PKH 6/17 - juris Rn. 11).

  • BVerwG, 14.07.1999 - 6 C 20.98

    Verwaltungsinternes Kontrollverfahren, Durchführung und Reichweite; Grundsatz der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.05.2022 - 6 B 4.22
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, ist es den Prüfenden allerdings grundsätzlich nicht verwehrt, nach Auseinandersetzung mit den Einwendungen eines Prüflings im Überdenkungsverfahren unter Vermeidung früherer Begründungsmängel anzugeben, dass und aus welchen Gründen sie ihre bei der ersten Bewertung einer Arbeit vergebene Note auch bei selbstkritischer Würdigung nach wie vor für zutreffend halten (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1999 - 6 C 20/98 - juris Rn. 21; Beschluss vom 28. April 2000 - 6 B 6/00 - juris Rn. 7).

    Denn von einer Prüferin kann nicht verlangt werden, bei jeder ihrer Einwendungen gegen eine Prüfungsleistung hilfsweise zu erläutern, wie die Prüfungsleistung zu beurteilen wäre, wenn die Einwendung nicht zuträfe (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1999, a.a.O., Rn. 25; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 694).

  • BVerwG, 28.06.2018 - 2 B 57.17

    Anforderungen an Darlegung und Beweis konkreter inhaltlicher Bewertungsfehler der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.05.2022 - 6 B 4.22
    Dies folgt aus der Eigenart des Bewertungsvorgangs, der auf einem von jedem Prüfenden autonom festgelegten Bezugssystem beruht, das vor allem durch die persönlichen Erfahrungen, Einschätzungen und Vorstellungen des Prüfenden mit Blick auf die konkrete Aufgabenstellung gebildet wird, und dem das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit, der eine gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidatinnen und Kandidaten auf Grundlage des Bezugssystems des Prüfenden gebietet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 2018 - 6 B 71/17, 6 PKH 6/17 - juris Rn. 8; BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2018 - 2 B 57/17 - juris Rn. 7).

    Schließlich müssen die prüfungsspezifischen Wertungen und Gewichtungen nachvollziehbar sein; sie dürfen insbesondere keine inhaltlichen Widersprüche enthalten (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juni 2018 - 2 B 57/17 - juris Rn. 9 ff. und vom 3. September 2020 - 6 B 16/20 - juris Rn. 15).

  • BVerwG, 03.09.2020 - 6 B 16.20

    Juristische Staatsprüfung; Beurteilungsspielraum eines Prüfers

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.05.2022 - 6 B 4.22
    Schließlich müssen die prüfungsspezifischen Wertungen und Gewichtungen nachvollziehbar sein; sie dürfen insbesondere keine inhaltlichen Widersprüche enthalten (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juni 2018 - 2 B 57/17 - juris Rn. 9 ff. und vom 3. September 2020 - 6 B 16/20 - juris Rn. 15).

    Es ist nicht ersichtlich, dass die Prüferin die Prüfungsleistung nicht vollständig oder nicht richtig zur Kenntnis genommen hätte (vgl. zur gerichtlichen Kontrolle insoweit: BVerwG, Beschluss vom 3. September 2020 - 6 B 16/20 - juris Rn. 15).

  • BVerwG, 09.12.1992 - 6 C 3.92

    Prüfungsrecht - Bewertung - Schriftliche Begründung - Effektiver Rechtsschutz -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.05.2022 - 6 B 4.22
    Eine Begründung muss ihrem Inhalt nach so beschaffen sein, dass das Recht des Prüflings, Einwände gegen die Abschlussnote wirksam vorzubringen, ebenso gewährleistet ist wie das Recht auf gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3/92 - juris Rn. 21 f.).
  • BGH, 16.11.2020 - NotZ(Brfg) 5/20

    Anordnung der Wiederholung der Prüfung auf Antrag eines Prüflings wegen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.05.2022 - 6 B 4.22
    Maßgeblich für die gerichtliche Überprüfung sind die Beanstandungen des Prüfers im Ausgangsvotum in der Gestalt, die sie durch die ergänzenden Stellungnahmen im Überdenkungsverfahren erhalten haben (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2020 - NotZ (Brfg) 5/20 - juris Rn. 12).
  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.05.2022 - 6 B 4.22
    Ein Bewertungsfehler des Prüfenden liegt dann vor, wenn eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung als falsch bewertet wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - juris Rn. 57).
  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 35.92

    Juristische Staatsprüfung Rheinland-Pfalz - Art. 12 GG, Rechtsschutz gegen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.05.2022 - 6 B 4.22
    Vielmehr muss sie konkret darlegen, in welchen Einzelpunkten die Bewertung nach ihrer Auffassung Korrekturfehler aufweist, und dabei auf Inhalt und Zielrichtung einzelner Prüferbemerkungen und -wertungen eingehen und gegebenenfalls entsprechende Fundstellen nachweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35/92 - juris Rn. 27; Senatsurteil vom 13. September 2016 - OVG 6 B 12/16 - juris Rn. 36).
  • BVerwG, 10.04.2019 - 6 C 19.18

    Anspruch auf Überdenkensverfahren; Begründung der Notenfestsetzung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.05.2022 - 6 B 4.22
    Prüfungsspezifisch sind auch die Gewichtungen der einzelnen fachlichen und prüfungsspezifischen Wertungen; d.h. die Bestimmung ihrer Bedeutung für die Notenvergabe (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 6 C 19/18 - juris Rn. 31).
  • BVerwG, 09.12.2020 - 6 B 35.20

    Anspruch auf Neubewertung einer Aufsichtsarbeit der Ersten Juristischen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.05.2022 - 6 B 4.22
    Die Verwaltungsgerichte haben nachzuprüfen, ob der Prüfende diesen Maßstab beachtet, d. h. eine fachlich richtige oder doch vertretbare Bemerkung nicht als falsch bewertet hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. März 2018 - 6 B 71/17, 6 PKH 6/17 - juris Rn. 9 und vom 9. Dezember 2020 - 6 B 35/20 - juris Rn. 11).
  • BVerwG, 28.04.2000 - 6 B 6.00

    Nachträgliche Kontrolle der Bewertung einer Prüfungsarbeit - Wechsel des

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.02.2023 - 6 N 125.22

    Erste juristische staatliche Pflichtfachprüfung; schriftlicher Prüfungsteil;

    Sie verkennt, dass die Bewertung einer Klausur der staatlichen Pflichtfachprüfung auf einem Gesamteindruck beruht, der von zahlreichen ineinandergreifenden Faktoren abhängt, deren Bedeutung und Gewicht seinerseits von verschiedenen Umständen beeinflusst wird (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 13. September 2016 - OVG 6 B 12.16 -, juris Rn. 57; s.a. Senatsurteile vom 18. Dezember 2017 - OVG 6 B 15.16 -, juris Rn. 66 und vom 24. Mai 2022 - OVG 6 B 4/22 -, juris Rn. 40).).
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